Mehraufwand bei auswärtiger Tätigkeit

Mehraufwand bei auswärtiger Tätigkeit
1. Begriff: Aufwendungen des Arbeitnehmers, die ihm aufgrund einer Tätigkeit an einem auswärtigen Ort ( Arbeitsstätte) entstehen.
- 2. Arten (im steuerlichen Sinn): a) Dienstreise. Die geleisteten Zahlungen des Arbeitgebers sind Reisekostenvergütungen bzw. die angefallenen Aufwendungen  Werbungskosten bez. einer Dienstreise bzw. eines Dienstganges.
- Vgl. auch  Reisekosten.
- b) Tägliche Rückkehr von der auswärtigen Arbeitsstätte zum eigenen Hausstand. Steuerfrei sind: (1) Fahrtkostenersatz des Arbeitgebers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, soweit die nachgewiesenen Aufwendungen nicht überschritten werden und nur eine Hin- und Rückfahrt arbeitstäglich ersetzt wird. Benutzt der Arbeitnehmer ein eigenes Fahrzeug, sind je Fahrtkilometer folgende Pauschsätze anzusetzen: 0,30 Euro bei Benutzung eines Pkw; 0,13 Euro bei Benutzung eines Motorrads/Motorrollers, soweit nicht die anteiligen Gesamtkosten angesetzt werden. (2) Verpflegungszuschüsse, vgl.  Mehraufwendungen.
- c) Keine tägliche Rückkehr von der auswärtigen Arbeitsstätte zum eigenen Hausstand ( doppelte Haushaltsführung). Steuerfrei sind: (1) Fahrtkostenersatz für Fahrten zwischen der Wohnung am auswärtigen Arbeitsort und der Arbeitsstätte wie unter b) (1); ferner Fahrtkostenersatz für die erste und letzte Fahrt zwischen Hauptwohnsitz und Beschäftigungsort für eine Familienheimfahrten pro Woche. Benutzt der Arbeitnehmer für diese Fahrten ein eigenes Fahrzeug, so gelten die unter b) (1) aufgeführten Pauschbeträge als steuerfrei. (2) Verpflegungsmehraufwendungen im Inland. (3) Notwendige Kosten der Unterkunft am inländischen Beschäftigungsort können nur in tatsächlich nachgewiesener Höhe geltend gemacht werden.
- 3. Auswärtiger Tätigkeitsort im Ausland: Es gelten länderweise unterschiedliche Pauschbeträge (Abschn. 39 III LStR 2004).

Lexikon der Economics. 2013.

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